Beiratsrichtlinie
Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit des Seniorenbeirates der Stadt Nordhorn
§ 1 Name, Stellung und Wirkungsbereich
(1) Der Seniorenbeirat der Stadt Nordhorn ist eine Interessenvertretung der in der Stadt Nordhorn lebenden älteren Menschen.
(2) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
(3) Der Seniorenbeirat arbeitet unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.
§ 2 Aufgabe
(1) Aufgabe des Seniorenbeirates ist es, Rat, Stadtverwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlage und Belange älterer Menschen aufmerksam zu machen und auf deren Berücksichtigung hinzuwirken. Im Seniorenbeirat findet eine Meinungsbildung und ein Erfahrungsaustausch in allen Belangen, die Senioren betreffen, statt.
(2) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit informiert der Seniorenbeirat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(3) Er wirkt bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen in der Stadt Nordhorn mit und unterstützt ältere Menschen in ihren Anliegen. (4) Der Seniorenbeirat erstattet dem Rat der Stadt Nordhorn und der Delegiertenversammlung einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.
§ 3 Zweckbestimmung
(1) Der Seniorenbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Seniorenvertretung ist die "Förderung der Altenhilfe". Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere in der Durchführung der in § 2 dieser Richtlinie genannten Aufgaben.
(2) Der Seniorenbeirat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Seniorenbeirates dürfen nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Seniorenbeirates.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Seniorenbeirates oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Seniorenbeirates an die Stadt Nordhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck "Altenhilfe" zu verwenden hat.
§ 4 Bildung des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wird von einer Delegiertenversammlung (§5) in geheimer Wahl gewählt.
(2) In den Seniorenbeirat kann jede/r Einwohner/In Nordhorns gewählt werden, der/die die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Die Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder einer Institution ist zur Wählbarkeit nicht erforderlich. In Zweifelsfällen der Zulässigkeit einer Kandidatur kann der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn zur Klärung der Zulässigkeit eines/er Kandidaten/In zur Entscheidung angerufen werden. In Eilfällen entscheidet der/die stellvertretende Bürgermeister/in im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/In.
(3) Der Seniorenbeirat besteht aus 12 Mitgliedern. Mitglieder des Seniorenbeirates werden aus jedem Sozialraum (Sozialräume analog der Einteilung für Nordhorn im Rahmen der Jugendhilfeplanung) die 2 Mitglieder, die bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt unter Beachtung von Abs. 2 der/diejenige Kandidat/In aus dem gleichen Sozialraum mit der nächsthöheren Stimmzahl bei der Wahl zum Seniorenbeirat nach. Für den Fall, dass nicht genügend Kandidaten/Innen aus den Sozialräumen zur Verfügung stehen oder kein/e Nachrücker/In vorhanden ist, bleibt der Sitz im Seniorenbeirat bis zur nächsten Wahl des Seniorenbeirates unbesetzt.
(4) Die Wahlperiode des Seniorenbeirates dauert 5 Jahre. Die erste Wahlperiode beginnt am 01.11.2001. Neuwahlen sind vor Ablauf der Wahlperiode vom bestehenden Seniorenbeirat zu organisieren und durchzuführen. (5) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, mit Beginn der Mitgliedschaft im Rat oder einem Ausschuss der Stadt Nordhorn, die nicht mit der Tätigkeit des Mitgliedes im Seniorenbeirat zu tun hat, durch Rücktritt oder durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl.
§ 5 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung hat die Aufgabe, den Seniorenbeirat zu wählen.
(2) In die Delegiertenversammlung sollen in der Stadt Nordhorn ansässige Verbände, Vereine, Institutionen (Seniorenheime o. ä.), Kirchengemeinden und in der Seniorenbetreuung tätige Gruppen Vertreter entsenden. Die Delegierten müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die auch die Kandidaten für den Seniorenbeirat erfüllen müssen (Siehe § 4), und Mitglied des Vereins, Verbandes oder der Institution sein oder den vorgenannten Institutionen in sonstiger Weise angehören. Delegierte dürfen sich nicht um einen Sitz im Seniorenbeirat bewerben.
Die Vereine, Verbände usw. sowie die Anzahl der von ihnen zu entsendenden Personen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie.
(3) Die Aufforderung an die entsprechenden Vereine usw. zur Entsendung von Delegierten in die Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den bestehenden Seniorenbeirat. Die zur Entsendung von Delegierten berechtigten Verbände, Vereine usw. melden ihre Delegierten bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin beim bestehenden Seniorenbeirat. Für jeden Delegierten kann ein Vertreter/eine Vertreterin benannt werden. Nicht gemeldete Delegierte werden nicht zur Teilnahme an der Wahl zugelassen.
In Zweifelsfällen der Delegation kann der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn zur Klärung der Zulässigkeit eines/er Delegierten zur Entscheidung angerufen werden. In Eilfällen entscheidet der/die stellvertretende Bürgermeister/In im Einvernehmen mit dem/der Bürgermeister/In.
(4) Die Delegiertenversammlung wird durch den bestehenden Seniorenbeirat einberufen und von dem/der bisherigen Vorsitzenden geleitet. Für die erstmalige Wahl des Seniorenbeirates für die Stadt Nordhorn übernimmt der/die Bürgermeister/In diese Funktion. Die Einladung der benannten Delegierten hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per e-mail zu erfolgen. Die ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Delegiertenversammlung findet öffentlich statt.
§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Seniorenbeirates
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen obliegen die Pflichten der §§ 25 - 27 NGO sinngemäß. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Seniorenbeirat sind sie durch den Bürgermeister/in über ihre Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) Für Dienstreisen und Fortbildungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Seniorenbeirat der Stadt Nordhorn steht ihnen eine Fahrtkostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes durch die Stadt Nordhorn zu, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen sind bei angestrebter Kostenerstattung vorab vom Bürgermeister zu genehmigen. Weitere nachgewiesene Auslagen der Mitglieder des Seniorenbeirates wie z. B. Telefongebühren oder Porto werden nur auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des/der Bürgermeister/In erstattet. Die Stadt Nordhorn kann die Entschädigungshöhe vorab begrenzen.
(3) Der Unfallversicherungsschutz des Seniorenbeirates wird durch den Gemeinde- unfallversicherungsverband Hannover gewährleistet.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten die Stadt Nordhorn nicht in der Öffentlichkeit, es sei denn, sie werden durch den Bürgermeister ausdrücklich dazu beauftragt.
§ 7 Vorstand des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/In und eine/e Schriftführer/In. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates vertritt den Seniorenbeirat in der Öffentlichkeit und in den politischen Gremien des Rates, soweit er/sie in diese berufen wurde. In der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates kann eine andere Aufgabenverteilung innerhalb der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates bestimmt werden. Diese ist der Stadt Nordhorn umgehend mitzuteilen. In den Fachausschüssen gilt für die Mitglieder des Seniorenbeirates Rede- und Antragsrecht.
(3) Der/die Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn hierzu Bedarf besteht.
(2) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Seniorenbeirates mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder per e-mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er/sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Der Seniorenbeirat tagt öffentlich nach den Richtlinien der Ratsausschüsse. (3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet der/die Vorsitzende Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Sitzung des Beirates. Hierzu kann eine Aussprache stattfinden. Desweiteren hat er/sie den Seniorenbeirat über alle Eingänge und Mitteilungen zu unterrichten. (5) Der Schriftführer/In verfasst ein Ergebnisprotokoll der Sitzungen, die allen Mitgliedern zuzusenden ist. Es bleibt dem Seniorenbeirat freigestellt, der Stadt Nordhorn die Protokolle zuzuleiten.
§ 9 Übergangsvorschriften
Die Aufgaben bezüglich der Bildung des ersten Seniorenbeirates übernimmt die Stadt Nordhorn - Fachbereich Soziales und Jugend -. In allen Zweifelsfällen gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Entscheidung des Rates der Stadt Nordhorn in Kraft. Nordhorn, den 10.05.2001 Stadt Nordhorn Der Bürgermeister
Anlage
Zu § 5 der Richtlinie über die Bildung und die Tätigkeit des Seniorenbeirates der Stadt Nordhorn
Folgende Vereine, Verbände und Institutionen sind zur Entsendung von bis zu 3 Delegierten berechtigt:
die evangelisch lutherische Kirchengemeinde Nordhorn
die katholische Kirchengemeinde Nordhorn
die evangelisch reformierte Kirchengemeinde Nordhorn
die freikirchliche Gemeinde Nordhorn
die altreformierte Kirchengemeinde Nordhorn
das DRK
die AWO
der Caritasverband
der Paritätische
die Bürgerhilfe
die SDN
der Sozialverband Reichsbund
der Sozialverband VDK
die Hospizhilfe Grafschaft Bentheim e. V.
der Sportverband Nordhorn
der Nordhorner Landfrauenverband
der DGB
die Seniorenunion
Die SPD Seniorenarbeitsgemeinschaft 60 +
Wahlordnung Zur Delegiertenwahl des Seniorenbeirates der Stadt Nordhorn § 1 Wahlvorstand
Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, den der /die Bürgermeister/In bestimmt. Der Wahlvorstand wird spätestens 10 Wochen vor der ersten Wahl des Seniorenbeirates bzw. 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt. § 2 Art der Wahl Die Wahl findet durch Delegierte in der Delegiertenversammlung statt (§ 5 der Richtlinie des Seniorenbeirates für die Stadt Nordhorn)
§ 3 Wahlausschreiben
Der Wahlvorstand leitet spätestens 8 Wochen vor der ersten Wahl des Seniorenbeirates bzw. vor Ablauf der Amtszeit die Wahl ein. Die wahlberechtigten Vereine, Verbände und Institutionen werden angeschrieben oder per e-mail benachrichtigt. Das Anschreiben bzw. die e-mail muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Wahl
2. den Ort der Wahl
3. den Fristablauf zur Nennung von Kandidaten und Delegierten Der Fristablauf zur Nennung von Kandidaten und Delegierten ist vier Wochen vor dem Wahldatum. Nicht rechtzeitig gemeldete Delegierte werden an der Teilnahme zur Wahl nicht zugelassen.
§ 4 Einladung der Delegierten
Die Einladung der Delegierten erfolgt durch den Wahlvorstand spätestens 2 Wochen vor dem Wahldatum schriftlich oder per e-mail. Sie muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum der Wahl 2. den Ort der Wahl 3. die Kandidatenliste 4. die Wahlordnung
§ 5 Durchführung der Wahl
Die ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. Kandidaten/Kandidatinnen können bei Verhinderung schriftlich beim Wahlvorstand ihr Einverständnis zur Wahl erklären. Es findet eine geheime Wahl statt. Für jeden Sozialraum wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jede/r Delegierte hat höchsten 5 Stimmen für jeden Wahlgang zu vergeben, jedoch pro Kandidat/Kandidatinnen nur eine Stimme. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Feststellung der Gültigkeit der Stimmzettel und die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. In jedem Sozialraum werden die 2 Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, Mitglied des Seniorenbeirates. Die folgenden sind Nachrücker/Innen für den Fall des Ausscheidens eines Seniorenbeiratsmitgliedes. Die als Seniorenbeiratsmitglieder gewählten Kandidaten/Kandidatinnen erhalten spätestens 2 Wochen nach der Wahl eine schriftlich Bestätigung. Der Seniorenbeirat hat die Wahlakten bis zur Beendigung seiner Wahlperiode aufzubewahren.
§ 1 Name, Stellung und Wirkungsbereich
(1) Der Seniorenbeirat der Stadt Nordhorn ist eine Interessenvertretung der in der Stadt Nordhorn lebenden älteren Menschen.
(2) Der Seniorenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
(3) Der Seniorenbeirat arbeitet unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.
§ 2 Aufgabe
(1) Aufgabe des Seniorenbeirates ist es, Rat, Stadtverwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlage und Belange älterer Menschen aufmerksam zu machen und auf deren Berücksichtigung hinzuwirken. Im Seniorenbeirat findet eine Meinungsbildung und ein Erfahrungsaustausch in allen Belangen, die Senioren betreffen, statt.
(2) Im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit informiert der Seniorenbeirat ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
(3) Er wirkt bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Programmen für ältere Menschen in der Stadt Nordhorn mit und unterstützt ältere Menschen in ihren Anliegen. (4) Der Seniorenbeirat erstattet dem Rat der Stadt Nordhorn und der Delegiertenversammlung einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.
§ 3 Zweckbestimmung
(1) Der Seniorenbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Seniorenvertretung ist die "Förderung der Altenhilfe". Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere in der Durchführung der in § 2 dieser Richtlinie genannten Aufgaben.
(2) Der Seniorenbeirat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Seniorenbeirates dürfen nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Seniorenbeirates.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Seniorenbeirates oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Seniorenbeirates an die Stadt Nordhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck "Altenhilfe" zu verwenden hat.
§ 4 Bildung des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wird von einer Delegiertenversammlung (§5) in geheimer Wahl gewählt.
(2) In den Seniorenbeirat kann jede/r Einwohner/In Nordhorns gewählt werden, der/die die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- er/sie muss am Wahltage das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- er/sie muss am Wahltage mindestes 1/2 Jahr lang mit 1. Wohnsitz in Nordhorn gemeldet sein
- er/sie darf nicht unter die Einschränkungen von § 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung fallen
- er/sie darf nicht Mitglied des Rates der Stadt Nordhorn oder Bediensteter der Stadt Nordhorn sein und auch keinem Ausschuss der Stadt Nordhorn - auch nicht als beratendes Mitglied - angehören.
Die Mitgliedschaft in einem Verein, Verband oder einer Institution ist zur Wählbarkeit nicht erforderlich. In Zweifelsfällen der Zulässigkeit einer Kandidatur kann der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn zur Klärung der Zulässigkeit eines/er Kandidaten/In zur Entscheidung angerufen werden. In Eilfällen entscheidet der/die stellvertretende Bürgermeister/in im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister/In.
(3) Der Seniorenbeirat besteht aus 12 Mitgliedern. Mitglieder des Seniorenbeirates werden aus jedem Sozialraum (Sozialräume analog der Einteilung für Nordhorn im Rahmen der Jugendhilfeplanung) die 2 Mitglieder, die bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so rückt unter Beachtung von Abs. 2 der/diejenige Kandidat/In aus dem gleichen Sozialraum mit der nächsthöheren Stimmzahl bei der Wahl zum Seniorenbeirat nach. Für den Fall, dass nicht genügend Kandidaten/Innen aus den Sozialräumen zur Verfügung stehen oder kein/e Nachrücker/In vorhanden ist, bleibt der Sitz im Seniorenbeirat bis zur nächsten Wahl des Seniorenbeirates unbesetzt.
(4) Die Wahlperiode des Seniorenbeirates dauert 5 Jahre. Die erste Wahlperiode beginnt am 01.11.2001. Neuwahlen sind vor Ablauf der Wahlperiode vom bestehenden Seniorenbeirat zu organisieren und durchzuführen. (5) Die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat endet durch Tod, Ablauf der Wahlperiode, mit Beginn der Mitgliedschaft im Rat oder einem Ausschuss der Stadt Nordhorn, die nicht mit der Tätigkeit des Mitgliedes im Seniorenbeirat zu tun hat, durch Rücktritt oder durch Verlust der Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung ihres Fehlens zur Zeit der Wahl.
§ 5 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung hat die Aufgabe, den Seniorenbeirat zu wählen.
(2) In die Delegiertenversammlung sollen in der Stadt Nordhorn ansässige Verbände, Vereine, Institutionen (Seniorenheime o. ä.), Kirchengemeinden und in der Seniorenbetreuung tätige Gruppen Vertreter entsenden. Die Delegierten müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die auch die Kandidaten für den Seniorenbeirat erfüllen müssen (Siehe § 4), und Mitglied des Vereins, Verbandes oder der Institution sein oder den vorgenannten Institutionen in sonstiger Weise angehören. Delegierte dürfen sich nicht um einen Sitz im Seniorenbeirat bewerben.
Die Vereine, Verbände usw. sowie die Anzahl der von ihnen zu entsendenden Personen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Richtlinie.
(3) Die Aufforderung an die entsprechenden Vereine usw. zur Entsendung von Delegierten in die Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich durch den bestehenden Seniorenbeirat. Die zur Entsendung von Delegierten berechtigten Verbände, Vereine usw. melden ihre Delegierten bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin beim bestehenden Seniorenbeirat. Für jeden Delegierten kann ein Vertreter/eine Vertreterin benannt werden. Nicht gemeldete Delegierte werden nicht zur Teilnahme an der Wahl zugelassen.
In Zweifelsfällen der Delegation kann der Verwaltungsausschuss der Stadt Nordhorn zur Klärung der Zulässigkeit eines/er Delegierten zur Entscheidung angerufen werden. In Eilfällen entscheidet der/die stellvertretende Bürgermeister/In im Einvernehmen mit dem/der Bürgermeister/In.
(4) Die Delegiertenversammlung wird durch den bestehenden Seniorenbeirat einberufen und von dem/der bisherigen Vorsitzenden geleitet. Für die erstmalige Wahl des Seniorenbeirates für die Stadt Nordhorn übernimmt der/die Bürgermeister/In diese Funktion. Die Einladung der benannten Delegierten hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per e-mail zu erfolgen. Die ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Delegiertenversammlung findet öffentlich statt.
§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Seniorenbeirates
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen obliegen die Pflichten der §§ 25 - 27 NGO sinngemäß. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Seniorenbeirat sind sie durch den Bürgermeister/in über ihre Pflichten zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(2) Für Dienstreisen und Fortbildungen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Seniorenbeirat der Stadt Nordhorn steht ihnen eine Fahrtkostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes durch die Stadt Nordhorn zu, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen sind bei angestrebter Kostenerstattung vorab vom Bürgermeister zu genehmigen. Weitere nachgewiesene Auslagen der Mitglieder des Seniorenbeirates wie z. B. Telefongebühren oder Porto werden nur auf besonderen Antrag und nach Entscheidung des/der Bürgermeister/In erstattet. Die Stadt Nordhorn kann die Entschädigungshöhe vorab begrenzen.
(3) Der Unfallversicherungsschutz des Seniorenbeirates wird durch den Gemeinde- unfallversicherungsverband Hannover gewährleistet.
(4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates vertreten die Stadt Nordhorn nicht in der Öffentlichkeit, es sei denn, sie werden durch den Bürgermeister ausdrücklich dazu beauftragt.
§ 7 Vorstand des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Seniorenbeiratsmitglieder in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen eine/n Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/In und eine/e Schriftführer/In. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates vertritt den Seniorenbeirat in der Öffentlichkeit und in den politischen Gremien des Rates, soweit er/sie in diese berufen wurde. In der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates kann eine andere Aufgabenverteilung innerhalb der stimmberechtigten Mitglieder des Seniorenbeirates bestimmt werden. Diese ist der Stadt Nordhorn umgehend mitzuteilen. In den Fachausschüssen gilt für die Mitglieder des Seniorenbeirates Rede- und Antragsrecht.
(3) Der/die Vorsitzende wird bei Abwesenheit in allen Rechten und Pflichten von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 8 Sitzungen des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Er ist ferner dann einzuberufen, wenn hierzu Bedarf besteht.
(2) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Seniorenbeirates mindestens 8 Tage vorher schriftlich oder per e-mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Er/sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Der Seniorenbeirat tagt öffentlich nach den Richtlinien der Ratsausschüsse. (3) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (4) Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet der/die Vorsitzende Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Sitzung des Beirates. Hierzu kann eine Aussprache stattfinden. Desweiteren hat er/sie den Seniorenbeirat über alle Eingänge und Mitteilungen zu unterrichten. (5) Der Schriftführer/In verfasst ein Ergebnisprotokoll der Sitzungen, die allen Mitgliedern zuzusenden ist. Es bleibt dem Seniorenbeirat freigestellt, der Stadt Nordhorn die Protokolle zuzuleiten.
§ 9 Übergangsvorschriften
Die Aufgaben bezüglich der Bildung des ersten Seniorenbeirates übernimmt die Stadt Nordhorn - Fachbereich Soziales und Jugend -. In allen Zweifelsfällen gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Entscheidung des Rates der Stadt Nordhorn in Kraft. Nordhorn, den 10.05.2001 Stadt Nordhorn Der Bürgermeister
Anlage
Zu § 5 der Richtlinie über die Bildung und die Tätigkeit des Seniorenbeirates der Stadt Nordhorn
Folgende Vereine, Verbände und Institutionen sind zur Entsendung von bis zu 3 Delegierten berechtigt:
die evangelisch lutherische Kirchengemeinde Nordhorn
die katholische Kirchengemeinde Nordhorn
die evangelisch reformierte Kirchengemeinde Nordhorn
die freikirchliche Gemeinde Nordhorn
die altreformierte Kirchengemeinde Nordhorn
das DRK
die AWO
der Caritasverband
der Paritätische
die Bürgerhilfe
die SDN
der Sozialverband Reichsbund
der Sozialverband VDK
die Hospizhilfe Grafschaft Bentheim e. V.
der Sportverband Nordhorn
der Nordhorner Landfrauenverband
der DGB
die Seniorenunion
Die SPD Seniorenarbeitsgemeinschaft 60 +
Wahlordnung Zur Delegiertenwahl des Seniorenbeirates der Stadt Nordhorn § 1 Wahlvorstand
Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand, den der /die Bürgermeister/In bestimmt. Der Wahlvorstand wird spätestens 10 Wochen vor der ersten Wahl des Seniorenbeirates bzw. 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt. § 2 Art der Wahl Die Wahl findet durch Delegierte in der Delegiertenversammlung statt (§ 5 der Richtlinie des Seniorenbeirates für die Stadt Nordhorn)
§ 3 Wahlausschreiben
Der Wahlvorstand leitet spätestens 8 Wochen vor der ersten Wahl des Seniorenbeirates bzw. vor Ablauf der Amtszeit die Wahl ein. Die wahlberechtigten Vereine, Verbände und Institutionen werden angeschrieben oder per e-mail benachrichtigt. Das Anschreiben bzw. die e-mail muss folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Wahl
2. den Ort der Wahl
3. den Fristablauf zur Nennung von Kandidaten und Delegierten Der Fristablauf zur Nennung von Kandidaten und Delegierten ist vier Wochen vor dem Wahldatum. Nicht rechtzeitig gemeldete Delegierte werden an der Teilnahme zur Wahl nicht zugelassen.
§ 4 Einladung der Delegierten
Die Einladung der Delegierten erfolgt durch den Wahlvorstand spätestens 2 Wochen vor dem Wahldatum schriftlich oder per e-mail. Sie muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum der Wahl 2. den Ort der Wahl 3. die Kandidatenliste 4. die Wahlordnung
§ 5 Durchführung der Wahl
Die ordnungsgemäß eingeladene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich. Kandidaten/Kandidatinnen können bei Verhinderung schriftlich beim Wahlvorstand ihr Einverständnis zur Wahl erklären. Es findet eine geheime Wahl statt. Für jeden Sozialraum wird ein getrennter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jede/r Delegierte hat höchsten 5 Stimmen für jeden Wahlgang zu vergeben, jedoch pro Kandidat/Kandidatinnen nur eine Stimme. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Feststellung der Gültigkeit der Stimmzettel und die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. In jedem Sozialraum werden die 2 Kandidaten/Kandidatinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, Mitglied des Seniorenbeirates. Die folgenden sind Nachrücker/Innen für den Fall des Ausscheidens eines Seniorenbeiratsmitgliedes. Die als Seniorenbeiratsmitglieder gewählten Kandidaten/Kandidatinnen erhalten spätestens 2 Wochen nach der Wahl eine schriftlich Bestätigung. Der Seniorenbeirat hat die Wahlakten bis zur Beendigung seiner Wahlperiode aufzubewahren.





