Kindesunterhalt/ Vaterschaftsfeststellung
Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen einer Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein für Sie freiwilliges und kostenfreies Hilfsangebot der Jugendämter bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt, sie erteilt dem Jugendamt nur die Befugnis im Namen des Kindes gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Elternteil bleibt in vollem Umfang zur Vertretung seines Kindes befugt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Beistandschaft von dem Elternteil beantragt werden , bei dem das Kind lebt. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht , kann auch nur er eine Beistandschaft einrichten.
Eine Beistandschaft kann beim Stadtjugendamt Nordhorn für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordhorn eingerichtet werden. Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.
Feststellung der Vaterschaft
Für Ihr Kind ist die Vaterschaftsfeststellung von erheblicher Bedeutung. Erst mit dieser vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist Ihr Kind mit dem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis wiederum leiten sich Unterhaltsansprüche und auch Erbrechte des Kindes gegenüber seinem Vater ab; dies gilt ebenso für rentenrechtliche Ansprüche. Der Beistand des Jugendamtes bemüht sich, Verbindung zu dem von Ihnen als Mutter benannten Vater aufzunehmen und versucht, den Aufenthalt des Vaters zu ermitteln, falls dieser nicht bekannt sein sollte. Der Vater kann die Vaterschaft beim Jugendamt freiwillig anerkennen. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung, stellt der Beistand im Namen Ihres Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Der Beistand bietet seine Hilfe auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes an. Er prüft das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die Höhe des Unterhaltes. Der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit, seine Unterhaltsverpflichtung freiwillig im Jugendamt zu beurkunden. Wenn der Unterhalt streitig ist, vertritt der Beistand Ihr Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
Download von Broschüren:
Die Beistandschaft ist ein für Sie freiwilliges und kostenfreies Hilfsangebot der Jugendämter bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt, sie erteilt dem Jugendamt nur die Befugnis im Namen des Kindes gerichtliche oder außergerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Der Elternteil bleibt in vollem Umfang zur Vertretung seines Kindes befugt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge kann die Beistandschaft von dem Elternteil beantragt werden , bei dem das Kind lebt. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht , kann auch nur er eine Beistandschaft einrichten.
Eine Beistandschaft kann beim Stadtjugendamt Nordhorn für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr mit gewöhnlichem Aufenthalt in Nordhorn eingerichtet werden. Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche.
Feststellung der Vaterschaft
Für Ihr Kind ist die Vaterschaftsfeststellung von erheblicher Bedeutung. Erst mit dieser vom Vater anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft ist Ihr Kind mit dem Vater verwandt. Aus dem Verwandtschaftsverhältnis wiederum leiten sich Unterhaltsansprüche und auch Erbrechte des Kindes gegenüber seinem Vater ab; dies gilt ebenso für rentenrechtliche Ansprüche. Der Beistand des Jugendamtes bemüht sich, Verbindung zu dem von Ihnen als Mutter benannten Vater aufzunehmen und versucht, den Aufenthalt des Vaters zu ermitteln, falls dieser nicht bekannt sein sollte. Der Vater kann die Vaterschaft beim Jugendamt freiwillig anerkennen. Kommt es nicht zu einer freiwilligen Anerkennung, stellt der Beistand im Namen Ihres Kindes einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Der Beistand bietet seine Hilfe auch zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Ihres Kindes an. Er prüft das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und errechnet die Höhe des Unterhaltes. Der Unterhaltsschuldner hat die Möglichkeit, seine Unterhaltsverpflichtung freiwillig im Jugendamt zu beurkunden. Wenn der Unterhalt streitig ist, vertritt der Beistand Ihr Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kümmert sich der Beistand auch um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
Download von Broschüren:


