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Trennung und Scheidung

Die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschiedenen werden kann, sind mit der im Sommer 1977 in Kraft getretenen Neuregelung des Scheidungsrechts grundlegend geändert worden. Früher ging es darum, bei wem die Schuld für das Scheitern der Ehe lag; heute verlangt das Gesetz nur noch den Ablauf bestimmter Trennungszeiten.

Besonderheiten gelten, wenn Migrantinnen mit einem Deutschen und Deutsche mit einem Migranten verheiratet sind und hier leben bzw. wenn beide Partner Migranten sind.

Die einverständliche Scheidung setzt voraus, dass beide Eheleute


  • seit mindestens einem Jahr getrennt leben
  • geschieden werden wollen und
  • sich über die wichtigsten Scheidungsfolgen wie das Sorge - und Umgangsrecht für die Kinder, die Höhe des Unterhaltes, die Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates einig sind.

Aufgrund der einjährigen Trennung und des übereinstimmenden Scheidungsantrages wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Beim Scheidungstermin werden die Eheleute deshalb auch nur zum Trennungszeitpunkt befragt, nicht jedoch über den Grund, warum sie geschieden werden wollen.

Zu einer streitigen Scheidung kommt es, wenn die Ehegatten zwar schon ein Jahr getrennt leben, aber nur einer geschieden werden will. Auch in diesem Fall kann die Ehe grundsätzlich geschieden werden; ihr Scheitern wird jedoch nicht unterstellt. Im Scheidungsantrag muss vielmehr dargelegt werden, aus welchen Gründen die Ehe gescheitert ist (z.B. weil Ihr Ehemann Sie in der Vergangenheit häufig misshandelt hat). Beide Ehegatten werden zum Scheitern der Ehe dann vom Gericht befragt. Kommt das Gericht aufgrund der Befragung zu dem Schluss, dass die Ehe gescheitert ist, wird sie geschieden.

Leben die Ehegatten bereits seit drei Jahren getrennt und will nur ein Ehegatte geschieden werden, wird ohne weiteres unterstellt, das die Ehe gescheitert ist. Das Gericht befragt Sie zum Trennungszeitpunkt, aber nicht über ihre Gründe sich scheiden zu lassen.

Ein erneutes Zusammenleben der Ehegatten als Versöhnungsversuch unterbricht die Trennungszeiten nicht, wenn dieses nur von kurzer Dauer ist. Was von kurzer Dauer ist, ist nicht verbindlich geregelt. Im Normalfall darf das erneute Zusammenleben nicht mehr als drei Monate gedauert haben.

Auch eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (Härtefallscheidung) ist ausnahmsweise möglich. In diesem Fall müssen Sie aber Gründe haben (und im Zweifel beweisen können), die in der Person des Ehemannes liegen (!) und die es für Sie unzumutbar erscheinen lassen - auch nur auf dem Papier - noch länger mit ihm verheiratet zu sein. Dies kann - nach den Maßstäben der Gerichte - z.B. dann der Fall sein, wenn Sie von Ihrem Mann fortgesetzt belästigt, bedroht oder misshandelt werden, aber auch dann, wenn Ihr Mann seit langem Alkoholiker ist.

Haben Sie sich allerdings bereits dem Einflussbereich Ihres Ehemannes entzogen, z.B. indem Sie in ein Frauenhaus gezogen sind, so meinen viele Gerichte, dass Ihnen auch zugemutet werden könne, den Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten. Zurecht haben insbesondere misshandelte Frauen und Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern diese Anforderungen als zu weitgehend kritisiert; trotzdem ist diese Rechtsprechung bis heute noch nicht aufgegeben worden.

Mit der Scheidung müssen bestimmte Scheidungsfolgesachen entschieden werden, z.B. die Frage, wie die Rentenanwartschaften geteilt werden (à Versorgungsausgleich). Andere können entschieden werden, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Zu diesen Scheidungsfolgen gehören :


  • Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder? (Sorgerecht)
  • Wer behält die Ehewohnung? (Wohnung)
  • Wie wird der Hausrat aufgeteilt? (Hausrat)
  • Wie wird das Vermögen aufgeteilt? (Zugewinn)
  • Wie werden die Unterhaltsansprüche geregelt? (Unterhalt)
  • Wie wird das Umgangsrecht gereget? (Umgangsrecht)

Das Scheidungsverfahren kommt nur durch den Antrag eines Ehepartners in Gang und ist durch eine Rechtsanwältin (Anwaltliche Hilfe) bei Gericht einrzureichen. Zuständig für das Scheidungsverfahren und die anderen Familiensachen (z.B. Zuweisung der Ehewohnung usw.) ist das Amtsgericht und zwar die Abteilung für Familiensachen (Gerichte). An welchem Gerichtsort der Antrag einzureichen ist, richtet sich danach, in welchem Gerichtsbezirk die Eheleute leben. Wenn sie nicht im gleichen Gerichtsbezirk leben, danach, wo der Ehepartner lebt, der die gemeinsamen Kinder versorgt.

Grundsätzlich gilt in Ehesachen Anwaltszwang, d.h. sie müssen im Scheidungsverfahren durch eine Anwältin / einen Anwalt vor Gericht vertreten sein, um irgendwelche Porzesserklärungen (Anträge, Vereinbarungen) abgeben zu können. Allerdings ist dann, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen und weder Vereinbarungen (z.B. zum Versorgungsausgleich oder zur elterlichen Sorge) gestellt werden sollen, in der Praxis häufig nur eine Partei (die Antragstellende) anwaltlich vertreten.

Besser ist es in jedem Fall, wenn die Anwältin Ihr Vertrauen hat (Anwaltliche Hilfe). Wenn es keine Probleme gibt, kann ja Ihr Mann auf einen eigenen Anwalt verzichten.

Sollten Sie auf eine eigene anwaltliche Vertretung verzichten wollen, so informieren Sie sich vorher unbedingt über Ihre rechte und Ansprüche bei einer Anwältin Ihres Vertrauens. Manche Frauen neigen dazu, das Geschäftliche ihrem Mann zu überlassen oder, um des lieben Friedens Willen, seine Vorschläge zu akzeptieren. Seien Sie vorsichtig, womöglich verzichten Sie auf Dinge, die Ihnen zustehen (Anwaltliche Hilfe).

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zusammen, die in Gebührenordnungen festgelegt sind.

Die Höhe richtet sich nach den sogenannten Streitwerten, wobei die Scheidung und jede Scheidungsfolge, über die das Gericht entscheiden muss, einen eigenen Streitwert haben. Die Streitwerte berechnen sich wie folgt.


  • Scheidung : dreifaches gemeinsames monatliches Nettoeinkommen, mindestens 2.000 €
  • Versorgungsausgleich : ein Jahresbetrag der erworbenen Ansprüche, mindestens 500 €
  • Elterliche Sorge : 900 €
  • Unterhalt für Sie und Ihre Kinder : jeweils der Jahresunterhaltsbetrag
  • Hausrat : nach Wert
  • Ehewohnung : eine Jahreskaltmiete
  • Zugewinnausgleich : nach Wert.

Der Streitwert der Scheidung und die einzelnen Streitwerte der Folgesachen werden zu einem Gesamtstreitwert addiert, d.h. , die Kosten sind umso höher, je mehr Folgesachen das Gericht zu entscheiden hat. In einem Scheidungsverfahren hat jeder Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen sowie die eigenen Anwaltskosten (--> Anwaltliche Hilfe). Wenn sie kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen haben, zahlt der Staat die Kosten über die Prozesskostenhilfe (Anwaltliche Hilfe) bzw. er geht in Vorlage und Sie können die Kosten in Raten abbezahlen. Wenn Sie nicht in den Genuss der staatlichen Prozesskostenhilfe kommen, besteht auch die Möglichkeit, Ihren Ehemann wegen eines Prozesskostenvorschusses (Anwaltliche Hilfe) in Anspruch zu nehmen. Die billigste Scheidung ist die einvernehmliche Scheidung, bei der Sie sich vorher mit Ihrem Ehemann über sämtliche Scheidungsfolgen geeinigt haben. Aber Achtung : Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten (Anwaltliche Hilfe), damit Sie eine Vorstellung davon haben, was Ihnen zustehen würde.

Die billigste Scheidung, bei der wenig geregelt werden muss und nur ein niedriges Familieneinkommen vorhanden ist; sie kostet etwa drei Anwaltsgebühren á 161 € (neue Bundesländer : 144,90 €) zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen (plus geringerer Gerichtskosten Gerichte).

Eine Ehescheidung dagegen, bei der auch das Sorgerecht für ein Kind und Unterhaltsansprüche entschieden werden und zu deren Zeitpunkt die Eheleute zusammen so um die 2.500 € netto verdienen, kostet ungefähr den Monatslohn dieser Familie. Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kann - wenn beide Parteien anwaltlich Vertreten sind - im Gerichtstermin protokolliert werden. Die andere Möglichkeit ist, sie bereits vorher von einer Notarin beurkunden zu lassen.

Ein guter Ratgeber (allerdings nicht auf neuestem rechtlichen Stand) zum Scheidungsrecht ist der "Scheidungsratgeber von Frauen für Frauen" (ISBN-10: 3499607360).


Informationen zum Thema "Trennung"



Eine Trennung ist nach dem Gesetz nicht nur dann gegeben, wenn Sie in verschiedenen Wohnungen wohnen, sondern auch dann, wenn Sie es schaffen, in der Ehewohnung getrennt zu leben. Voraussetzungen für ein solches Getrenntleben in der Ehewohnung ist, dass Sie die Wohnung (bis auf Bad und Küche) räumlich aufteilen. Es darf keine gemeinsame Haushaltsführung mehr bestehen, d.h. es darf nicht mehr gemeinsam bzw. für den anderen eingekauft, gekocht, gewaschen usw. werden.

Wenn es für Sie unzumutbar ist, mit Ihrem Ehemann weiterhin (wenn auch getrennt) in einer Wohnung zu leben, besteht die Möglichkeit, sich die Wohnung gerichtlich zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen (Wohnung).

Fühlen Sie sich in der eigenen Wohnung nicht sicher und haben Sie sonst keine Wohnmöglichkeit, können Sie sich an das nächste Frauenhaus wenden (Frauenhäuser). Die Frauen dort helfen weiter. Die Telefonnummern sind in unserem Adressenanhang zu finden.

Sie gelten von dem Zeitpunkt an als getrennt lebend, zu dem Sie es tatsächlich tun und dies gegenüber Ihrem Ehemann zum Ausdruck gebracht haben - auch dann, wenn er nicht damit einverstanden ist.

Um Schwierigkeiten im Scheidungsverfahren über den genauen Trennungszeitpunkt auszuschließen, sollten Sie ihm IhrenTrennungswillen schriftlich mitteilen (Scheidung). Dieses Schreiben sollten Sie entweder unter Zeugen übergeben oder von Ihrer Anwältin verschicken lassen. Für die Scheidung kommt es insofern auf den genauen Trennungszeitpunkt und die Dauer des Getrenntlebens an, als die Scheidung eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr voraussetzt (Scheidung). Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten andere Voraussetzungen (Lebenspartnerschaft).

Wenn Sie die eheliche Wohnung verlassen, ist es wichtg, sämtliche persönliche Unterlagen mitzunehmen. Dazu gehören :


  • Ausweispapiere
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Lohnsteuerkarte
  • Arbeitspapiere (Verträge, Arbeitserlaubnis, Unterlagen über Betriebsrenten u.Ä.)
  • Sparbücher
  • Versicherungsunterlagen (Kranken -, Renten -, Lebens - und Haftpflichtversicherungen usw.), vor allem die Versicherungskarte der Krankenkasse
  • Zeugnisse
  • Bewilligungsbescheide (Arbeitsamt, Erziehungsgeld, Kindergeld, Renten usw.)
  • Kontoauszüge
  • Geburtsurkunden
  • Impfausweise
  • Kinderausweise
  • Schulzeugnisse
  • Sparbücher
  • Versicherungskarten der Krankenkasse

Es ist sinnvoll, sich einen Überblick über laufende Verträge und die damit verbundenen Belastungen zu verschaffen, z.B.:


  • Mietvertrag und Nebenkosten,
  • Strom, Gas, Wasser,
  • Telefon,
  • Versicherungen : Hausrats -, Haftpflichtversicherung u.Ä.,
  • Kreditverträge (Tilgungsraten, Restschuld), Bausparverträge, Lebensversicherungen

Nur so können Sie entscheiden, welche Verträge gekündigt werden sollen.

Sind Sie oder Ihr Mann oder Sie beide gemeinsam Haus - oder Wohnungseigentümer, fotokopieren Sie alle damit zusammenhängende Unterlagen wie :


  • Grundbuchauszug
  • Belege über Darlehens -, Bausparverträge und Lebensversicherungen, Hypotheken oder Grundschulden,
  • Laufende Belastungen (z.B. Wohngeld, Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Feuerversicherung, Tilgungsraten etc.).

Sowohl für Unterhaltsansprüche (Unterhalt) als auch für eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche (Zugewinn) ist es wichtig, einen Überblick über das Einkommen des Ehemanns und das gemeinsame Vermögen zu haben. Machen Sie also Rechtzeitig Kopien von :


  • Gehaltsbescheinigungen (inklusive Weihnachts - und Urlaubsgeld) am besten der letzten zwölf Monate, eventuell zusätzliche Belege über Spesenabrechnungen u.Ä.
  • Einkommenssteuererklärung und - bescheide (jeweils der letzten drei Jahre),
  • Nachweisen über eventuelle Nebeneinkünfte,
  • Kontoauszügen.

Nehmen Sie folgende Unterlagen im Original mit (oder machen Sie wenigstens Kopien) :

  • Sparbücher und Wertpapiere,
  • Lebensversicherungen und Bausparverträge.

Nach der Trennung kann es unter Umständen schwierig werden, die erforderlichen Unterlagen vom Ehemann zu erhalten. Fehlende Unterlagen müssen dann schriftlich angefordert werden (Anwaltliche Hilfe).

Während der Zeit der Trennung können Sie, wenn dies erforderlich wird, die Übertragung des Sorgerechts für Ihr Kind / Ihre Kinder auf sich verlangen (Sorgerecht) und Unterhaltsansprüche für sich und eventuell bei Ihnen lebenden Kinder geltend machen (Unterhalt). Auch eine vorzeitige Aufteilung des Hausrates ist möglich (Hausrat) und eine Entscheidung, wer in der Wohnung bleiben darf (Wohnung). In Ausnahmefällen kann auch der Zugewinn vorzeitig aufgeteilt werden (Zugewinn).

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