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Fahrradstraßen
Im Rahmen der Umsetzung des Radverkehrskonzepts hat die Stadt Nordhorn die Zahl ihrer Fahrradstraßen deutlich erhöht: Statt bisher zwei sind nun sieben Straßenabschnitte ausdrücklich für den Radverkehr vorgesehen. Neben einer eindeutigen Beschilderung wurden alle Fahrradstraßen mit auffälligen grünen Bodenmarkierungen und Piktogrammen versehen.
Fahrradstraßen sind grundsätzlich nur für den Radverkehr freigegeben. Sie können aber durch Zusatzzeichen auch für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben werden. Radfahrende haben dann aber weiterhin Vorrang und dürfen auch nebeneinander fahren. Der motorisierte Verkehr ist nur "zu Gast" und muss Geschwindigkeit und Fahrweise so anpassen, dass Radfahrende nicht gefährdet oder behindert werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Fahrradstraßen beträgt 30 km/h.
Fahrradstraßen in Nordhorn (Stand 2020):
- Van-Delden-Straße (vom Stadtring bis zum Stadtpark)
- Am Ems-Vechte-Kanal (zwischen Deegfelder Weg und Wietmarscher Straße)
- Am Ems-Vechte-Kanal (Zwischen Nordfriedhof und Adriaanskamp)
- Beethovenstraße / Moltkestraße
- Nürnberger Straße
- Oorder Weg (zwischen Am Braskamp und Eibenweg)
- Schulstraße /Mozartstraße/Taunusstraße
Nur für Radfahrer*innen?
Fahrradstraßen sind grundsätzlich nur für den Radverkehr freigegeben. Sie können aber durch Zusatzzeichen auch für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben werden. Radfahrende haben aber Vorrang und dürfen nebeneinander fahren.
Entweder wird der Kraftfahrzeugverkehr allgemein zugelassen oder lediglich der Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen ("Anlieger frei").
Tempolimit?
Grundsätzlich gilt Tempo 30 für alle Verkehrsteilnehmer*innen. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr seine Geschwindigkeit weiter verringern, um Radfahrende nicht zu gefährden oder zu behindern.
Fahrbahnmarkierungen
Ausgewählte Einfahrtsbereiche der Nordhorner Fahrradstraßen wurden mit einer grünen Markierung in Kombination mit einem Fahrradpiktogramm markiert. Zusätzliche Fahrradpiktogramme mittig auf der Straße sollen allen Verkehrsteilnehmer*innen die Besonderheit der Straße im Streckenverlauf verdeutlichen.
Was dürfen...
...Radfahrer*innen?
- Nebeneinanderfahren ist ausdrücklich erlaubt.
- Die Gehwege sind für die Fußgänger*innen reserviert. Aber auch in Fahrradstraßen müssen radelnde Kinder unter 8 Jahren auf dem Gehweg fahren.
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
- Es gilt rechts vor links, wenn nicht anders angeordnet.
… Fußgänger*innen?
- Fußgänger*innen nutzen die vorhandenen Gehwege
… andere Verkehrsteilnehmer*innen?
- Gegebenenfalls erlauben Zusatzzeichen anderen Verkehrsteilnehmer*innen, die Fahrradstraße zu befahren.
- Die Zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
- Wenn nötig, muss die Geschwindigkeit weiter reduziert werden, um sie an den Radverkehr anzupassen.
- Überholen von Radfahrenden ist erlaubt, wenn ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann.
- Es gilt rechts vor links, wenn nicht anders angeordnet.
Fahrradstraßen...
.… als Wertschätzung für den Radverkehr!
- Sie zeigen, dass Radfahrende als Verkehrsteilnehmer*innen anerkannt und willkommen sind. Sie haben damit eine motivierende Wirkung.
… machen Radfahren attraktiv!
- In Fahrradstraßen lässt es sich entspannter Rad fahren. Andere Verkehrsteilnehmer*innen müssen sich der Geschwindigkeit der Radfahrenden anpassen. Nebeneinander fahren mit dem Fahrrad ist ausdrücklich erlaubt.
… sind für Radfahrende sicherer!
- Radfahrende sind bevorrechtigt. Kraftfahrzeuge dürfen nur langsam und mit besonderer Rücksicht auf den Radverkehr fahren.
… tragen zur Lebensqualität bei!
- Radfahren verursacht keinen Verkehrslärm und keine Abgase. Weniger von Beidem bedeutet bessere Luft und einen höheren Wohnwert in der Umgebung.