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Straßenreinigung
Wer macht was?
Fahrbahnreinigung:
Die Fahrbahnen der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden von der Stadt Nordhorn gereinigt. Die Straßenreinigung umfasst u.a. die Reinigung der Fahrbahnen, Parkspuren, Gossen, Rinnen, Grünstreifen und Radwege.
- Von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke wird eine Straßenreinigungsgebühr erhoben
Alle übrigen Straßen und Wege, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, müssen von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke gereinigt werden. Hierzu zählen auch die Fluchtwege bzw. Verbindungswege, die zwei Straßen miteinander verbinden. Diese Straßen und Wege einschließlich der Parkspuren, Gossen, Rinnen, Grünstreifen müssen bis zur Fahrbahnmitte gereinigt werden.
- Von diesen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke wird keine Straßenreinigungsgebühr erhoben
Was gehört zur Fahrbahnreinigung?
Zur Reinigung gehört die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unrat, Wildkräuter und sonstiger Bewuchs. Wildkräuter dürfen nicht mit Chemischen Mitteln bekämpft werden.
Gehwegreinigung:
Die Reinigung der Gehwege ist auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden.
Für die im Straßenverzeichnis unter Punkt IV aufgeführten Straßen (Fußgängerzone) gilt diese Regelung nicht. Hier reinigt die Stadt Nordhorn 6 x wöchentlich die gesamte öffentliche Verkehrsfläche gegen entsprechende Straßenreinigungsgebühr.
Besonderheiten bei der Gehwegreinigung:
- in den Fällen, wo ein ausgebauter Gehweg oder ein entsprechender Seitenraum nicht vorhanden ist, gilt ein 1,50 m breiter Streifen am jeweiligen Straßenrand als Gehweg
- die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind
Was gehört zur Gehwegreinigung?
Die Reinigungspflicht umfasst die gesamte Gehwegbreite. Alle Verunreinigungen (Schmutz, Laub, Unrat, wilder Müll, Hundekot u.ä.) müssen beseitigt werden. Ebenfalls müssen Wildkräuter und sonstiger Bewuchs entfernt werden. Auch hier ist der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtern nicht erlaubt.
Gefahrenstellen müssen unverzüglich beseitigt werden. Das Kehrgut ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Es darf weder dem Nachbargrundstück zugekehrt noch in die Regeneinlaufschächte (Gullys), Rinnen, Gossen oder Gräben gefegt werden.
