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Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument zur Ermöglichung von Bauvorhaben, zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklung und zur sinnvollen Ordnung von Art und Maß der baulichen Nutzungen. Die Gemeinden haben die Aufgabe, Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten. Öffentlichkeit und Behörden sind in einem förmlichen Verfahren zu beteiligen. Alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind abwägend zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage der Bauleitplanung ist das Baugesetzbuch.
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen:
- die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird und
- die verbindliche Bauleitplanung, die sich in Bebauungsplänen niederschlägt.
Die bereits rechtswirksamen Bauleitpläne finden Sie im GEO-Portal.
Im Verfahren befindliche Bauleitpläne:
Zustimmungen der Gemeinde nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3 b und 246 e i.V.m. § 36a Abse. 1 und 2 Baugesetzbuch: („Wohnungsbau-Turbo“)
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27.10.2025 hat der Bundestag einige Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. In bestimmten Fallkonstellationen kann mit Zustimmung der Gemeinde von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit oder von Vorschriften des BauGB abgewichen werden. Die Gemeinde kann in diesen Fällen eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit durchführen.
Details zu den einzelnen Regelungen sowie ggf. aktuelle Beteiligungsfälle sind zu finden auf der Seite: www.nordhorn.de/wohnungsbauturbo
Sonstige Satzungen
Im Rahmen der Bauleitplanung gibt es neben den Bebauungsplänen, die als Satzung beschlossen werden (§ 10 Abs. 1 BauGB), noch weitere Satzungsarten.
Hierzu gehören unter anderem Vorkaufssatzungen (§ 25 BauGB), Stadtumbausatzungen (§ 171 d BauGB) und Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB).
