Inhaltsbereich
Denkmalschutz
Um zunächst mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufzuräumen: Ein Denkmal muss nicht unbedingt "alt" sein. Es gibt in Nordhorn auch Baudenkmale jüngeren Datums, die aufgrund ihrer Gestaltung, eines für die damalige Zeit richtungsweisenden Entwurfs oder als wichtiger Zeitzeuge einer bestimmten Epoche unter Schutz gestellt wurden. So ist beispielsweise die zwischen 1961 und 1963 errichtete ehemalige neue Verwaltung von Nino ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Dies ist übrigens das jüngste Baudenkmal in Nordhorn, weil das Gebäude als erstes konsequent geplantes Großraumbüro in Deutschland gilt.
Pflanzen und Freiflächen in der Umgebung eines Baudenkmals können als Teile dieses Baudenkmals gelten. Steht ein Baudenkmal inmitten historischer Garten- und Parkanlagen, so können sie selbst ein Baudenkmal darstellen. In Nordhorn stehen einige Gärten von Villen ehemaliger Textilunternehmer unter Denkmalschutz. Dazu zählt z. B. zum Beispiel der Garten der Villa Niehues an der Bahnhofstraße 19 einschließlich der Wege, der Pflanzen und des Eisenzaunes.
Auch Wasserflächen können den Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genießen, wie etwa weite Teile der linksemsischen Kanäle im Stadtgebiet von Nordhorn. Beispielsweise steht der Nordhorn-Almelo-Kanal einschließlich der begleitenden Allee-bäume unter Denkmalschutz. Außerdem bildet er zusammen mit dem Klukkerthafen, der Verbindungsschleuse, der Grenzschleuse, der ehemaligen Zollabfertigung sowie dem alten Zollhaus an der niederländischen Grenze eine Gruppe baulicher Anlagen, die nach § 3 Abs. 3 NDSchG ein Kulturdenkmal darstellt.
Im Boden verborgene Sachen können ebenfalls unter den Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes fallen, und zwar als Bodendenkmale nach § 3 Abs. 4 NDSchG. Das können Reste von alten Wegen, Scherben, Brunnen, Hausfundamenten oder Gräbern sein. Hierunter fallen beispielsweise die Fundamente des ehemaligen Novizen- oder Brauereiflügels am Kloster Frenswegen, die 2010 bei einer archäologischen Ausgrabung entdeckt und dokumentiert wurden.
Im Boden können auch Denkmale der Erdgeschichte verborgen sein. Das sind nach § 3 Abs. 6 NDSchG Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder über die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Denkmale der Erdgeschichte sind in Nordhorn bisher nicht erfasst.
Außerdem gibt es bewegliche Denkmale nach § 3 Abs. 5 NDSchG. Das kann z. B. auf Gemälde, Sammlungen, Bibliotheken oder Archive zutreffen, wenn sie nicht als Zubehör zu einem Baudenkmal gehören. Bewegliche Denkmale existieren in Nordhorn nicht.
Alle auf dem Gebiet der Stadt Nordhorn liegenden verschiedenen Arten von Kulturdenkmalen werden vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege erfasst und im Verzeichnis der Kulturdenkmale in Nordhorn eingetragen. Bei Baudenkmalen, die nach dem 30.09.2011 in dieses Verzeichnis eingetragen worden sind, hat das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch einen Bescheid die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen. Wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben werden sollte, ist die Eintragung in das Verzeichnis der Kulturdenkmale zu löschen.
Es können aber auch Objekte, die nicht im Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgeführt sind, unter Denkmalschutz stehen. Das kann insbesondere Bodendenkmale, Denkmale der Erdgeschichte und im Einzelfall auch Baudenkmale betreffen. Denn dieses Verzeichnis hat nur informativen Charakter und keine rechtlich verbindliche Wirkung.








