Aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober
2006 (Nds. GVBl. 27/2006 S. 473), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds.
GVBl. 31/2006 S. 575, 579) hat der Rat der Stadt Nordhorn in seiner Sitzung am 11.12.2008 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Name, Stellung und Wirkungskreis
Der Behindertenbeirat der Stadt Nordhorn ist eine Interessenvertretung der in der Stadt Nordhorn lebenden behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (NBGG).
Der Behindertenbeirat ist kein Ausschuss oder Beirat im Sinne der Niedersächsischen Gemeindeordnung.
Der Behindertenbeirat arbeitet unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch
neutral. Er unterliegt nicht den Weisungen der Stadt Nordhorn.
§ 2 Aufgaben
Aufgabe des Behindertenbeirates ist es, Rat, Stadtverwaltung und Öffentlichkeit auf die Interessenlage und Belange von behinderten Menschen unter Berücksichtigung aller Bereiche von Behinderungen aufmerksam zu machen und auf deren Berücksichtigung im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft hinzuwirken.
§ 3 Bildung des Behindertenbeirates
Der Behindertenbeirat besteht aus höchstens 12 Personen.
Die Mitglieder des Behindertenbeirates werden vom Rat der Stadt Nordhorn bestimmt.
Um die Mitgliedschaft im Behindertenbeirat kann sich jeder bewerben, der mindestens 18 Jahre alt ist,
während seiner Tätigkeit im Behindertenbeirat seinen 1. Wohnsitz in Nordhorn hat und eine amtlich
anerkannte Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 % nachweist. Der Aufruf
erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.
Bei der Auswahl der Behindertenbeiratsmitglieder soll berücksichtigt werden, dass nach Möglichkeit alle
Behinderungsarten im Behindertenbeirat vertreten sind.
Nach Möglichkeit soll auch eine paritätische Besetzung des Beirates nach Geschlecht erfolgen.
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Die Beiratsmitglieder vertreten ihre Belange im Behindertenbeirat selbst bzw. werden von ihrem
gesetzlichen Vertreter vertreten.
Die Mitglieder des Behindertenbeirates dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt Nordhorn oder
Bedienstete der Stadt Nordhorn sein und auch keinem Ausschuss des Rates – auch nicht als
beratendes Mitglied – angehören, es sei denn, das ergibt sich aus ihrer Aufgabe als Mitglied des
Behindertenbeirates.
In Zweifelsfällen über die Zulässigkeit eines Beiratsmitgliedes entscheidet der Rat der Stadt Nordhorn.
§ 4 Rechtsstellung der Mitglieder des Behindertenbeirates
Die Mitglieder des Behindertenbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Ihnen
obliegen die Pflichten der §§ 25 – 27 NGO sinngemäß.
Die Mitglieder des Behindertenbeirates vertreten die Stadt Nordhorn nicht in der Öffentlichkeit, es sei
denn, sie werden durch den Bürgermeister ausdrücklich dazu beauftragt.
Der Behindertenbeirat steht dem Rat der Stadt und der Stadtverwaltung als sachverständiges Gremium
zur Seite und schlägt aus seiner Mitte der Stadt Nordhorn Personen vor, die als beratende Mitglieder in
folgende Ausschüsse der Stadt berufen werden sollen:
Kulturausschuss
Schulausschuss
Ausschuss für Soziales, Jugend und Integration
Sportausschuss
Stadtentwicklungsausschuss
Umweltausschuss
Verkehrsausschuss
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
soweit dies unter den Voraussetzungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und den für die Bildung von Ausschüssen zu beachtenden Spezialvorschriften möglich ist und vom Rat vollzogen wird.
Im Partnerschaftskomitee soll der Behindertenbeirat ebenfalls vertreten sein.
Die Mitglieder des Behindertenbeirates sollen Mitglieder der Sozialraumarbeitsgemeinschaften werden.
Sie klären untereinander, wie die Verteilung auf die Sozialräume erfolgen soll.
§ 5 Amtszeit
Die Amtszeit des Behindertenbeirates endet mit der Wahlperiode des Rates der Stadt Nordhorn.
Mit den Vorbereitungen für die Neubildung des Behindertenbeirates soll ca. 3 Monate vor Ablauf der
Amtszeit des Behindertenbeirates begonnen werden.
Erstmalig wird für die laufende Amtszeit des Rates der Stadt Nordhorn innerhalb von 1 Monat nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie mit der Bildung des Behindertenbeirates begonnen.
§ 6 Finanzierung
Für Dienstreisen und Fortbildungen im Rahmen der Tätigkeit im Behindertenbeirat steht den
Beiratsmitgliedern – und einer ggf. erforderlichen Begleitperson - eine Fahrtkostenentschädigung nach
den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes zu, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen. Dienstreisen und Fortbildungsmaßnahmen sind bei angestrebter Kostenerstattung vorab von der Stadt Nordhorn zu genehmigen.
Weitere nachgewiesene Auslagen der Mitglieder des Behindertenbeirates (z. B. Telefon- oder Portokosten) oder unabdingbare Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen des Behindertenbeirates oder an Veranstaltungen innerhalb Nordhorns werden nur auf Antrag und nach Entscheidung der Stadt Nordhorn erstattet, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
§ 7 Sitzungen
Der Behindertenbeirat wird vom / von der Vorsitzenden des Behindertenbeirates einberufen.
Der / die Vorsitzende leitet die Sitzung.
Die erste Sitzung einer Amtsperiode des Behindertenbeirates wird vom Bürgermeister einberufen, der die Sitzung bis nach den erforderlichen Wahlen leitet.
Der / die Vorsitzende trägt Sorge dafür, dass die Beschlüsse des Behindertenbeirates an die
zuständigen Stellen weitergeleitet werden.
Der Behindertenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.
Der Behindertenbeirat wählt aus seiner Mitte einen/ eine Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in.
Der Behindertenbeirat soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Die Sitzungen sind in der
Regel öffentlich.
Der Behindertenbeirat legt fest, in welcher Weise er seine Arbeit dokumentiert und wie er zu den
Sitzungen einberuft.
Nordhorn, 15.12.2008
Gez. Hüsemann
Die Satzung wurde am 18.12.2008 in den Grafschafter Nachrichten bekannt gemacht.