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Erläuterungen zur Mitteilungsverordnung
Neben den zahlreichen Rechten und Pflichten, legt das Steuerrecht auch verschiedene Informations- und Mitteilungspflichten fest (Mitteilungsverordnung). Ziel der Verordnung ist es, steuerliche Transparenz zu schaffen, Steuerhinterziehung zu vermeiden und die Steuerfestsetzung zu erleichtern. Zuletzt wurde die Informationspflicht nach der Mitteilungsverordnung insbesondere für Kommunen rückwirkend zum 01.01.2024 verschärft.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Kommunen an Dritte, wenn der Zahlungsempfänger nicht zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und / bzw. soweit die Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (betrifft auch Barzahlungen).
Betroffen sind insbesondere Zahlungen, bei denen keine konkrete Gegenleistung bekannt ist (u. a. Fördermaßnahmen), Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Zuwendungen z. B. an ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige.
Zahlungen sind nur dann mitteilungspflichtig, wenn sie pro Empfänger und Kalenderjahr über 3.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen seiner Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. ein Konto, das im Geschäftsbrief angegeben ist), besteht eine uneingeschränkte Mitteilungspflicht.
